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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Stahlkonstruktion und Hallenbau der Firma Peene Stahl GmbH Neukalen

  • Geltung der Bedingungen
    Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich auf der Grundlage dieser Bedingungen. Das gilt ebenso für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Gegenbestätigungen des Auftraggebers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen. Abweichungen von diesen Bedingungen sind nur wirksam, wenn wir sie schriftlich bestätigen. Soweit durch diese Bedingungen nicht abgeändert, gilt die Verdingungsordnung für Bauleistungen Teil B.

  • Angebot und Vertragsabschluß
    Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen und Nebenabreden.
    Zeichnungen , Abbildungen, Maße, Gewichte und sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn diese ausdrücklich schriftlich vereinbart sind.

  • Leistungsumfang
    Für den Umfang unserer Leistung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung  maßgebend. Konstruktions- oder fertigungstechnische sowie durch gesetzliche Vorschriften bedingte Änderungen des Liefergegenstandes bleiben uns vorbehalten.
    Nachträgliche Änderungen, auf Wunsch des Auftraggebers, werden gesondert in Rechnung gestellt, das gilt insbesondere für baubehördliche Auflagen.
    Wir sind berechtigt, die uns übertragenen Arbeiten ganz oder teilweise durch Nachunternehmer durchführen zu lassen.

  • Lieferzeit
    Wir sind bemüht, die angegebenen Termine einzuhalten, Geraten wir in Verzug, kann der Auftraggeber nach Ablauf einer Nachfrist von mindestens 6 Wochen Dauer vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.
    Die Lieferfrist beginnt nicht vor Absendung der Auftragsbestätigung durch uns bzw. nicht vor Unterzeichnung einer Vertragsurkunde, keinesfalls aber vor Eingang und Klarstellung der vom Auftraggeber zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben sowie nicht vor Eingang der vereinbarten Anzahlung.
    Lieferungs- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen - hierzu gehören auch nachträglich eingetretene Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörung, Streik, Aussperrung, Personalmangel, Mangel an Transportmitteln, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten - haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Die Lieferfrist verlängert sich um den Zeitraum, um den der Auftraggeber mit seinen Verpflichtungen in Verzug ist.

  • Zahlung
    Wenn nicht anders vereinbart, sind fällig:
    • 1/3 der Auftragssumme zuzüglich Mehrwertsteuer bei Erhalt unserer Auftragsannahme
    • 1/3 der Auftragssumme zuzüglich Mehrwertsteuer bei Montagebeginn der Stahlkonstruktion
    • 1/4 der Auftragssumme zuzüglich Mehrwertsteuer bei Beginn der Dachdeckerarbeiten
    • Restsumme zuzüglich Mehrwertsteuer nach Beendigung der Montage und Rechnungslegung innerhalb von 14 Tagen.
     
    Sollte der vereinbarte Liefer- bzw. Montagetermin durch Umstände, die wir nicht zu vertreten haben, sich verzögern, so wird die für den Liefer- bzw. Montagebeginn zu leistende Zahlung bereits zu dem Zeitpunkt fällig, an dem die Lieferung bzw. Montage begonnen werden sollte. Bei  Überschreitung von Zahlungsterminen werden Zinsen gemäß den jeweiligen Bankzinsen, mindestens jedoch Jahreszinsen von 3% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zuzüglich Mehrwertsteuer berechnet, ohne daß es einer Mahnung bedarf. Kommt der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen ganz oder teilweise nicht nach oder werden nach Vertragsabschluß Umstände bekannt, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers zu beeinträchtigen, so sind wir berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn wir Schecks und Wechsel angenommen haben. wir sind in diesem Fall außerdem berechtigt, Vorauszahlung und Sicherheitsleistung zu verlangen, ohne daß es einer Nachfrist bedarf, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Alle unsere Forderungen werden versichert durch einen namhaften Deutschen Kreditversicherer. Lehnt die Versicherung die Übernahme ab, berechtigt uns dies, vom vorstehenden Absatz Gebrauch zu machen. Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung nur berechtigt, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder unbestritten sind.

  • Montage
    Bei Bauleistungen ab Oberkante Hallenfußboden oder Fundamente müssen vor Beginn der Montage der Stahlkonstruktion sämtliche bauseits zu erbringende Vorarbeiten abgeschlossen sein, so daß die Montage sofort nach Ankunft der Monteure begonnen und ohne Unterbrechung und Behinderung durchgeführt werden kann. Maurer- und Stemmarbeiten gehören nicht zu unserem Lieferumfang. Ankerschrauben werden in der Regel von uns eingesetzt. Die hierdurch entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers. Der Auftraggeber kann die Ankerschrauben auch bauseits einsetzen lassen. Das Maß darf +/- 5 mm nicht überschreiten. Die Baustelle muß auch bei schlechter Witterung mit einem 40t Autokran rundum befahrbar sein. Für die Montage der Fassaden- und Dachelemente muß die Baustelle umlaufend mit einem Rollgerüst befahrbar sein. Strom und Wasser einschließlich der erforderlichen Anschlüsse sind bauseits unentgeltlich zu stellen, der Stromanschluß muß für mindestens 15 KW 220/380 V ausreichen.
    Sollten die Arbeiten aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, unterbrochen werden, so hat der Auftraggeber die hierdurch entstehenden Kosten zu übernehmen.

  • Eigentumsvorbehalt
    1. Die Lieferungen bleiben bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum.
    2. Die Be- und Verarbeitung der Lieferungen erfolgt für uns unter Ausschluß des Eigentumserwerbs des Auftraggebers.
    3. Bei Verbindung einer Sache des Auftraggebers, die im Sinne von § 947 Abs. 2 BGB als Hauptsache anzusehen ist, überträgt dieser bereits bei Vertragsabschluß anteilmäßig das Miteigentum an uns.
    4. Die Forderung des Auftraggebers aus der Wertveräußerung der Vorbehaltsware oder aus deren Einbau in ein fremdes Grundstück werden bereits jetzt an uns abgetreten. Wir verpflichten uns, für ihn bestehende Sicherungen auf Verlangen insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 25 % übersteigt. Auf unser Verlangen hat der Auftraggeber die Abtretung seinen Schuldnern anzuzeigen.
    5. Der Auftraggeber ist zur Einziehung der Forderung berechtigt. Unsere Einziehungssbefugnis bleibt von der Einziehungsberechtigung des Auftraggebers unberührt. Auf unser Verlangen hat der Auftraggeber uns die Schuldner der abgetretenen Forderung mitzuteilen sowie etwaige zur Einziehung erforderliche Auskünfte und Unterlagen zu geben.
    6. eine Verpfändung und Sicherungsübereignung der Lieferungen ist dem Auftraggeber nicht gestattet. Von Pfändungen und sonstigen Verfügungen Dritter hat uns der Auftraggeber unverzüglich zu unterrichten.
    7. Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers sind wir nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist zur Rücknahme berechtigt. Die Forderung auf Herausgabe gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag.
    8. Unsere Angebote und die dazu gehörenden Unterlagen dürfen an Dritte nicht weitergeleitet werden, wir behalten uns alle Eigentumsrechte und Urheberrechte hieran vor.

  • Gewährleistung
    Für die Gewährleistung gilt die VOB, 2 Jahre, mit der Einschränkung, daß Elektromotoren, Farben auf alle beweglichen Teile 6 Monate gewährt werden, sonst in der bei Vertragsabschluß gültigen Fassung, mit folgender Maßgabe:
    Für Mängel kommen wir in der Weise auf, daß wir nach unserer Wahl und auf unsere Kosten Ersatz liefern oder nachbessern, schlagen Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehl, kann Herabsetzung der Vergütung verlangt werden. Wir sind zur Beseitigung von Mängeln nicht verpflichtet, solange der Auftraggeber unangemessen hohe Geldbeträge unberechtigt einbehält. Schadensersatzansprüche gegen uns und unsere Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen sind - gleich aus welchem Rechtsgrund - ausgeschlossen, sofern nicht vorsätzliches oder grobfahrlässiges Handeln vorliegt.

  • Schiedsgutachten
    Kann zwischen den Parteien keine Einigkeit darüber erzielt werden, ob Mängel vorhanden sind, ob sie die Benutzbarkeit wesentlich beeinträchtigen, wie sie beseitigt werden können oder ob eine Beseitigung nicht möglich ist und welcher Minderwert in diesem Fall gegeben ist, so soll ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger als Schiedsgutachter die dazu notwendigen Feststellungen treffen, gemäß § 1025 ZPO. Der Schiedsgutachter soll ein von der Industrie- und Handelskammer zu Neubrandenburg benennender Sachverständiger sein. Die Kosten des Sachverständigen werden im Maße von Obsiegen und Unterliegen von den Parteien getragen. § 319 BGB bleibt unberührt.

  • Erfüllungsort und Gerichtsstand
    Als Gerichtsstand und Erfüllungsort wird Malchin vereinbart.

  • Sonstiges
    Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen unwirksam sein, wird hiervon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine zusätzliche Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

Datenschutzhinweise

  • Die Peenestahl GmbH, An der Schlakendorfer Str. 13, 17154 Neukalen erhebt Ihre Daten zum Zweck der Vertragsdurchführung, zur Erfüllung ihrer vertraglichen und vorvertraglichen Pflichten.

  • Die Datenerhebung und Datenverarbeitung ist für die Durchführung des Vertrages oder vorvertraglichen Maßnahmen erforderlich und beruht auf Artikel 6 Abs. 1b) DSGVO. Eine eventuelle Weitergabe der Daten an Dritte erfolgt ausschließlich im Rahmen und zu Zwecken der Vertragsdurchführung oder rechtlicher Verpflichtungen gem. Art. 6 Abs. 1b) und 1c) DSGVO. Die Daten werden gelöscht, sobald sie für den Zweck ihrer Verarbeitung nicht mehr erforderlich sind.

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